4.2.2. Die Beschwerdeführerin mandatierte ihren Rechtsvertreter erst nach Erlass des Strafbefehls (vgl. act. 31), in welchem sie wegen mehrfacher Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB zu einer Busse von Fr. 600.00 bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen, sowie den Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 520.00 verurteilt wurde. Beim vorgeworfenen Delikt handelt es sich um eine Übertretung (Art. 126 Abs. 1 und 2 lit.