4.2. 4.2.1. Die Beschwerdeführerin war im gegen sie geführten Strafverfahren anwaltlich vertreten und beantragte bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eine Entschädigung für ihre Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 1'155.95. Folglich kann nicht mehr von einer Geringfügigkeit i.S.v. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO ausgegangen werden, was durch die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau in der angefochtenen Verfügung im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird. Demnach ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob der Beizug des Verteidigers angemessen war.