Da B. trotz Kontaktverbot die Beschwerdeführerin weiterhin kontaktiert und ihr nachgestellt habe, sei es seitens der Beschwerdeführerin zu einer Strafanzeige gegen B. gekommen. Das Verfahren sei eröffnet und demnächst werde B. als Beschuldigter befragt. 4. 4.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).