Nachdem der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Festhalten an der Einsprache mitgeteilt worden sei, habe diese mit Schreiben vom 19. Januar 2022 zu einer Einvernahme geladen. Die Beschwerdeführerin habe beim Bezirksgericht ferner eine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung und Stalking i.S.v. Art. 28b ZGB sowie ein Antrag auf ein superprovisorisches Kontaktverbot gegen B. eingereicht, wobei diesen Rechtsbegehren weitgehend entsprochen worden sei. Da B. trotz Kontaktverbot die Beschwerdeführerin weiterhin kontaktiert und ihr nachgestellt habe, sei es seitens der Beschwerdeführerin zu einer Strafanzeige gegen B. gekommen.