3.2. Die Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde zusammenfassend geltend, dass sie weder durch die zuständige Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau noch durch die Polizei zur Sache befragt worden sei. Sie sei bereits mehrfach Opfer häuslicher Gewalt geworden und durch die Vorfälle psychisch erheblich belastet und nervlich am Ende. Sie sei eigentlich Opfer -5-