Die Anwaltskosten seien nur zu ersetzen, wenn die Beschwerdeführerin aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und nach dem Grad der Komplexität des Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass gehabt habe, einen Anwalt beizuziehen. Im vorliegenden Fall scheine die Einschaltung eines Anwalts sachlich nicht geboten. Der Beizug eines Rechtsbeistands sei angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität nicht notwendig gewesen.