StPO) zu zählen (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 395 StPO). 3. 3.1. Die angefochtene Einstellungsverfügung beruht zusammengefasst auf folgenden Erwägungen: Der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht habe nicht erhärtet werden können. Im Verlauf der Ermittlungen habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführerin keine strafbaren Handlungen haben nachgewiesen werden können resp. dass für potentiell strafbare Handlungen klarerweise der Rechtfertigungsgrund der Notwehr gem. Art. 15 StGB gegeben sei. Der objektive Tatbestand der wiederholten Tätlichkeiten lasse sich nicht nachweisen.