mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig. Die Eintretensvoraussetzungen sind (mit Ausnahme von Rechtsbegehren 2) erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die fristund formgerechte Beschwerde einzutreten ist.