Schliesslich wurden der Beschwerdeführerin die Akten am 1. April 2022 durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zugestellt. Somit ist der Beschwerdeführerin - auch im Hinblick auf das Verfassen der Beschwerde - kein Rechtsnachteil erwachsen, womit sie kein aktuelles Rechtsschutz- und Feststellungsinteresse aufweist. Auf diesen Antrag der Beschwerde ist folgerichtig nicht einzutreten. 2. 2.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO -4-