Bis zum Akteneinsichtsgesuch vom 2. März 2022 sind mit Ausnahme der Eingabe der Beschwerdeführerin selber sowie der hier angefochtenen Einstellungsverfügung keine weiteren Aktenstücke hinzugekommen. Mit anderen Worten verfügte die Beschwerdeführerin bei Einreichung des Akteneinsichtsgesuchs am 2. März 2022 und auch beim Verfassen der Beschwerdeschrift bereits über die vollständigen Akten. Schliesslich wurden der Beschwerdeführerin die Akten am 1. April 2022 durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zugestellt.