Nebst dem Umstand, dass die angebliche Verweigerung der Akteneinsicht nicht Prozessthema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, kann auf den Antrag auch mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführerin wurden am 11. Februar 2022 die Akten S. 1-49 zugestellt (vgl. act. 52). Bis zum Akteneinsichtsgesuch vom 2. März 2022 sind mit Ausnahme der Eingabe der Beschwerdeführerin selber sowie der hier angefochtenen Einstellungsverfügung keine weiteren Aktenstücke hinzugekommen.