Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde eine Rechtsverweigerung, evt. Rechtsverzögerung geltend, da ihr die Verfahrensakten trotz Gesuch vom 2. März 2022 und telefonischer Nachfrage vom 4. März 2022 durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht zugestellt worden seien.