2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin die Akten der Beschwerdeführerin - trotz Gesuch - nicht herausgegeben hat (was einer Rechtsverweigerung evt. Rechtsverzögerung gleichkommt) und sie sei richterlich anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Akten zur Einsichtnahme auszuhändigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. 4. Es sei die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zu genehmigen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.