" 1. Es sei Ziff. 3 der Einstellungsverfügung vom 22.02.2022 (STA1 ST.2021.6256 rb / SSD3) aufzuheben und es sei wie folgt neu zu entscheiden: "3. Dem Verteidiger der beschuldigten Person, Herrn Rechtsanwalt Markus Härdi werden die Anwaltskosten über CHF 1'155.95 ausgerichtet." -3-