2. Die Verfahrenskosten von CHF 20.00 trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). 3. Der Beschuldigten wird keine Entschädigung und Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO)." Die Einstellungsverfügung wurde am 25. Februar 2022 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen die Einstellungsverfügung erhob A. (fortan: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 10. März 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: