1.3. Gegen den Strafbefehl vom 15. November 2021 erhob A. am 23. November 2021 Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Schreiben vom 29. November 2021 ankündigte, die Akten zur Beurteilung dem zuständigen Gericht zu überweisen. Am 4. Februar 2022 wurde A. als beschuldigte Person einvernommen. 2. Am 22. Februar 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau folgende Einstellungsverfügung: " 1. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Tätlichkeiten (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) gem. Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. c StGB wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und c StPO).