{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-06-28", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2022-16_2022-06-28.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5444", "Checksum": "978f44f3d5642696ea0fb396280a51c1"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2022.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 28.06.2022 SBE.2022.16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:04:54", "Checksum": "9ca9b734d19e403bb2ae8af3a9b1a493", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 28.06.2022 SBE.2022.16\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2022.16 / va\n(STA.2021.6256)\nArt. 215\n\nEntscheid vom 28. Juni 2022\n\nBesetzung Oberrichter Lienhard, Vizepräsident\nGerichtsschreiber Gasser\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin […]\nverteidigt durch Rechtsanwalt Markus Härdi,\n[…]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau,\ngegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1\n\nAnfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau\ngegenstand vom 22. Februar 2022 betreffend Parteientschädigung\n\nin der Strafsache gegen A._____\n-2-\n\nDer Vizepräsident entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nDie Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte gegen A. eine Strafuntersuchung, weil sie ihren ehemaligen Partner B. tätlich angegangen haben soll.\n\n1.2.\nMit Strafbefehl vom 15. November 2021 wurde A. wegen mehrfacher Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB) zu einer Busse von Fr. 600.00,\nErsatzfreiheitsstrafe 6 Tage, sowie den Kosten von Fr. 520.00 verurteilt.\n\n1.3.\nGegen den Strafbefehl vom 15. November 2021 erhob A. am 23. November\n2021 Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit\nSchreiben vom 29. November 2021 ankündigte, die Akten zur Beurteilung\ndem zuständigen Gericht zu überweisen. Am 4. Februar 2022 wurde A. als\nbeschuldigte Person einvernommen.\n\n2.\nAm 22. Februar 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau folgende Einstellungsverfügung:\n\n\" 1.\nDas Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Tätlichkeiten (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) gem. Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. c StGB wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und c StPO).\n\n2.\nDie Verfahrenskosten von CHF 20.00 trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO).\n\n3.\nDer Beschuldigten wird keine Entschädigung und Genugtuung ausgerichtet\n(Art. 430 Abs. 1 StPO).\"\n\nDie Einstellungsverfügung wurde am 25. Februar 2022 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.\n\n3.\n3.1.\nGegen die Einstellungsverfügung erhob A. (fortan: Beschwerdeführerin)\nmit Eingabe vom 10. März 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen\ndes Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:\n\n\" 1.\nEs sei Ziff. 3 der Einstellungsverfügung vom 22.02.2022 (STA1 ST.2021.6256 rb /\nSSD3) aufzuheben und es sei wie folgt neu zu entscheiden:\n\n\"3. Dem Verteidiger der beschuldigten Person, Herrn Rechtsanwalt Markus Härdi\nwerden die Anwaltskosten über CHF 1'155.95 ausgerichtet.\"\n-3-\n\n2.\nEs sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin die Akten der Beschwerdeführerin - trotz Gesuch - nicht herausgegeben hat (was einer Rechtsverweigerung evt.\nRechtsverzögerung gleichkommt) und sie sei richterlich anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Akten zur Einsichtnahme auszuhändigen.\n\n3.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.\n\n4.\nEs sei die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zu genehmigen.\"\n\n3.2.\nMit Beschwerdeantwort vom 6. April 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.\n\nDer Vizepräsident zieht in Erwägung:\n\n1.\nDie Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde eine Rechtsverweigerung,\nevt. Rechtsverzögerung geltend, da ihr die Verfahrensakten trotz Gesuch\nvom 2. März 2022 und telefonischer Nachfrage vom 4. März 2022 durch\ndie Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht zugestellt worden seien.\n\nNebst dem Umstand, dass die angebliche Verweigerung der Akteneinsicht\nnicht Prozessthema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, kann auf\nden Antrag auch mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten werden.\nDer Beschwerdeführerin wurden am 11. Februar 2022 die Akten S. 1-49\nzugestellt (vgl. act. 52). Bis zum Akteneinsichtsgesuch vom 2. März 2022\nsind mit Ausnahme der Eingabe der Beschwerdeführerin selber sowie der\nhier angefochtenen Einstellungsverfügung keine weiteren Aktenstücke hinzugekommen. Mit anderen Worten verfügte die Beschwerdeführerin bei\nEinreichung des Akteneinsichtsgesuchs am 2. März 2022 und auch beim\nVerfassen der Beschwerdeschrift bereits über die vollständigen Akten.\nSchliesslich wurden der Beschwerdeführerin die Akten am 1. April 2022\ndurch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zugestellt. Somit ist der Beschwerdeführerin - auch im Hinblick auf das Verfassen der Beschwerde -\nkein Rechtsnachteil erwachsen, womit sie kein aktuelles Rechtsschutz- und\nFeststellungsinteresse aufweist. Auf diesen Antrag der Beschwerde ist folgerichtig nicht einzutreten.\n\n2.\n2.1.\nVerfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO\n-4-\n\nmit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig.\nDie Eintretensvoraussetzungen sind (mit Ausnahme von Rechtsbegehren\n2) erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die fristund formgerechte Beschwerde einzutreten ist.\n\n"}