Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2022.16 / va (STA.2021.6256) Art. 215 Entscheid vom 28. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Lienhard, Vizepräsident Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führerin […] verteidigt durch Rechtsanwalt Markus Härdi, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 22. Februar 2022 betreffend Parteientschädigung in der Strafsache gegen A._____ -2- Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte gegen A. eine Strafuntersu- chung, weil sie ihren ehemaligen Partner B. tätlich angegangen haben soll. 1.2. Mit Strafbefehl vom 15. November 2021 wurde A. wegen mehrfacher Tät- lichkeiten (Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB) zu einer Busse von Fr. 600.00, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage, sowie den Kosten von Fr. 520.00 verurteilt. 1.3. Gegen den Strafbefehl vom 15. November 2021 erhob A. am 23. November 2021 Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Schreiben vom 29. November 2021 ankündigte, die Akten zur Beurteilung dem zuständigen Gericht zu überweisen. Am 4. Februar 2022 wurde A. als beschuldigte Person einvernommen. 2. Am 22. Februar 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau fol- gende Einstellungsverfügung: " 1. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Tätlichkeiten (hetero- oder ho- mosexuelle Lebenspartner) gem. Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. c StGB wird ein- gestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und c StPO). 2. Die Verfahrenskosten von CHF 20.00 trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). 3. Der Beschuldigten wird keine Entschädigung und Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO)." Die Einstellungsverfügung wurde am 25. Februar 2022 durch die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen die Einstellungsverfügung erhob A. (fortan: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 10. März 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträ- gen: " 1. Es sei Ziff. 3 der Einstellungsverfügung vom 22.02.2022 (STA1 ST.2021.6256 rb / SSD3) aufzuheben und es sei wie folgt neu zu entscheiden: "3. Dem Verteidiger der beschuldigten Person, Herrn Rechtsanwalt Markus Härdi werden die Anwaltskosten über CHF 1'155.95 ausgerichtet." -3- 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin die Akten der Beschwerdefüh- rerin - trotz Gesuch - nicht herausgegeben hat (was einer Rechtsverweigerung evt. Rechtsverzögerung gleichkommt) und sie sei richterlich anzuweisen, der Be- schwerdeführerin die Akten zur Einsichtnahme auszuhändigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. 4. Es sei die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zu genehmi- gen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2022 beantragte die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfol- gen. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde eine Rechtsverweigerung, evt. Rechtsverzögerung geltend, da ihr die Verfahrensakten trotz Gesuch vom 2. März 2022 und telefonischer Nachfrage vom 4. März 2022 durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht zugestellt worden seien. Nebst dem Umstand, dass die angebliche Verweigerung der Akteneinsicht nicht Prozessthema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, kann auf den Antrag auch mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführerin wurden am 11. Februar 2022 die Akten S. 1-49 zugestellt (vgl. act. 52). Bis zum Akteneinsichtsgesuch vom 2. März 2022 sind mit Ausnahme der Eingabe der Beschwerdeführerin selber sowie der hier angefochtenen Einstellungsverfügung keine weiteren Aktenstücke hin- zugekommen. Mit anderen Worten verfügte die Beschwerdeführerin bei Einreichung des Akteneinsichtsgesuchs am 2. März 2022 und auch beim Verfassen der Beschwerdeschrift bereits über die vollständigen Akten. Schliesslich wurden der Beschwerdeführerin die Akten am 1. April 2022 durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zugestellt. Somit ist der Be- schwerdeführerin - auch im Hinblick auf das Verfassen der Beschwerde - kein Rechtsnachteil erwachsen, womit sie kein aktuelles Rechtsschutz- und Feststellungsinteresse aufweist. Auf diesen Antrag der Beschwerde ist fol- gerichtig nicht einzutreten. 2. 2.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Straf- verfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO -4- mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig. Die Eintretensvoraussetzungen sind (mit Ausnahme von Rechtsbegehren 2) erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist. 2.2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) der Fall ist, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. b StPO allein, wenn diese ausschliess- lich die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat. Zu den wirt- schaftlichen Nebenfolgen sind insbesondere die Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO) sowie die Entschädigung und Genugtuung (Art. 429 ff. StPO) zu zählen (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 395 StPO). 3. 3.1. Die angefochtene Einstellungsverfügung beruht zusammengefasst auf fol- genden Erwägungen: Der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht habe nicht erhärtet werden können. Im Verlauf der Ermittlungen habe sich herausgestellt, dass der Be- schwerdeführerin keine strafbaren Handlungen haben nachgewiesen wer- den können resp. dass für potentiell strafbare Handlungen klarerweise der Rechtfertigungsgrund der Notwehr gem. Art. 15 StGB gegeben sei. Der ob- jektive Tatbestand der wiederholten Tätlichkeiten lasse sich nicht nachwei- sen. Die Anwaltskosten seien nur zu ersetzen, wenn die Beschwerdeführerin aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und nach dem Grad der Komplexi- tät des Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass gehabt habe, einen Anwalt beizuziehen. Im vorliegen- den Fall scheine die Einschaltung eines Anwalts sachlich nicht geboten. Der Beizug eines Rechtsbeistands sei angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität nicht notwendig gewesen. 3.2. Die Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde zusammenfassend gel- tend, dass sie weder durch die zuständige Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau noch durch die Polizei zur Sache befragt worden sei. Sie sei bereits mehrfach Opfer häuslicher Gewalt geworden und durch die Vorfälle psy- chisch erheblich belastet und nervlich am Ende. Sie sei eigentlich Opfer -5- und trotzdem ohne Anhörung und ohne nähere Abklärung des Sachver- halts als Täterin verurteilt worden. Sie sei am Rande der Verzweiflung ge- standen und es habe ihr die Kraft wie auch das Wissen gefehlt, um gegen den Strafbefehl Einsprache zu erheben. Nachdem der Rechtsvertreter Ein- sprache erhoben und Akteneinsicht erhalten habe, habe die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau ohne weitere Einvernahmen das Festhalten am Strafbefehl und die Überweisung an das zuständige Gericht in Aussicht ge- stellt. Nachdem der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Festhalten an der Einsprache mitgeteilt worden sei, habe diese mit Schreiben vom 19. Ja- nuar 2022 zu einer Einvernahme geladen. Die Beschwerdeführerin habe beim Bezirksgericht ferner eine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung und Stalking i.S.v. Art. 28b ZGB sowie ein Antrag auf ein superprovisori- sches Kontaktverbot gegen B. eingereicht, wobei diesen Rechtsbegehren weitgehend entsprochen worden sei. Da B. trotz Kontaktverbot die Be- schwerdeführerin weiterhin kontaktiert und ihr nachgestellt habe, sei es sei- tens der Beschwerdeführerin zu einer Strafanzeige gegen B. gekommen. Das Verfahren sei eröffnet und demnächst werde B. als Beschuldigter be- fragt. 4. 4.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Unter die hier ins Auge gefasste Entschädigung fallen insbesondere die der beschuldigten Person für einen Verteidiger ihrer Wahl angefallenen Ausla- gen. Der Entschädigungsanspruch setzt voraus, dass sowohl der Beizug eines Anwalts als auch der von diesem betriebene Aufwand angemessen ist. Der vom Anwalt betriebene Aufwand hat sich in juristisch einfachen Fäl- len auf ein Minimum zu beschränken; allenfalls muss es bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben. Nur in Ausnahmefällen jedoch wird bei Verbrechen und Vergehen schon die Beiziehung eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst ver- teidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts ist neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexi- tät des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Aus- wirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschul- digten Person zu berücksichtigen. Ob der Beizug eines Anwalts angemes- sen war, hängt folglich von den konkreten Umständen des einzelnen Falles -6- ab, wobei an das Kriterium der Angemessenheit keine hohen Anforderun- gen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch: BGE 138 IV 197 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_800/2015 vom 6. April 2016 E. 2; 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2; 6B_209/2014 vom 17. Juli 2014 E. 2). 4.2. 4.2.1. Die Beschwerdeführerin war im gegen sie geführten Strafverfahren anwalt- lich vertreten und beantragte bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eine Entschädigung für ihre Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 1'155.95. Folglich kann nicht mehr von einer Geringfügigkeit i.S.v. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO ausgegangen werden, was durch die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau in der angefochtenen Verfügung im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird. Demnach ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob der Beizug des Verteidigers angemessen war. 4.2.2. Die Beschwerdeführerin mandatierte ihren Rechtsvertreter erst nach Erlass des Strafbefehls (vgl. act. 31), in welchem sie wegen mehrfacher Tätlich- keiten gemäss Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB zu einer Busse von Fr. 600.00 bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen, sowie den Verfah- renskosten in der Höhe von Fr. 520.00 verurteilt wurde. Beim vorgeworfe- nen Delikt handelt es sich um eine Übertretung (Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c i.V.m. Art. 103 StGB), womit es sich vorliegend sowohl im Hinblick auf den Straftatbestand wie auch auf die Sanktion grundsätzlich um ein Bagatell- delikt handelt, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass es sich um ein Offizialdelikt handelt. Der Tatvorwurf erscheint aufgrund der mehrfachen Begehung zwar etwas schwerwiegender als bei einer einfa- chen Begehung, erreicht aber keine Schwere, welche die Qualifikation als Bagatelldelikt in Frage stellen würde, zumal das Delikt nicht im Strafregister eingetragen wird. 4.2.3. Hintergrund des Strafverfahrens war primär ein Vorfall, welcher sich am 6. Juni 2021 zugetragen hatte. Die Beschwerdeführerin alarmierte die Po- lizei, nachdem sie von B. geschlagen worden sein soll (vgl. act. 5). B. gab vor Ort zu Protokoll, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise getrof- fen worden sein könnte, als sie in die tätliche Auseinandersetzung zwi- schen ihm und C. geraten sei. B. gab weiter zu Protokoll, dass er am 6. Juni 2021 zur Beschwerdeführerin und C. gefahren sei, diese zusammen im Bett gesehen habe und dann auf C. losgegangen sei. Die Beschwerde- führerin habe ihn dann gestossen und ins Gesicht geschlagen. In der Ver- gangenheit hätten sie viel Streit gehabt, bei welchen die Beschwerdeführe- rin ihn auch geschlagen habe (vgl. act. 16). C. bestätigte, dass die Be- schwerdeführerin durch B. gestossen und ins Gesicht geschlagen worden -7- sei, als sie habe dazwischen gehen wollen (vgl. act. 6). Die Beschwerde- führerin erlitt beim Vorfall leichte Prellungen im Gesicht (vgl. act. 10) sowie am Bein (vgl. act. 11). Ohne dass die Beschwerdeführerin je mit den von B. gemachten Vorwürfen konfrontiert worden ist, erliess die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 15. November 2021 einen Strafbefehl wegen mehrfacher Tätlichkeiten. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau schien dabei ausschliesslich auf die Aussagen von B. abzustellen und erhob diese unbesehen zum Sachver- halt. Dass es die Beschwerdeführerin selber war, welche am 6. Juni 2021 die Polizei alarmierte und auch ausschliesslich ihre Verletzungen doku- mentiert sind, fand bei der Sachverhaltswürdigung durch die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau offenbar keine Berücksichtigung. Auch die Aussa- gen von C., welche die Tätlichkeit von B. zum Nachteil der Beschwerdefüh- rerin bestätigten, schienen keinen Eingang in die tatsächliche und rechtli- che Würdigung zu finden (act. 5), was die Strafbarkeit der Beschwerdefüh- rerin betrifft. Dies erscheint umso fraglicher, als B. sogar selber eingestand, mit C. eine Auseinandersetzung gehabt zu haben und anlässlich dieser Auseinandersetzung auch die Beschwerdeführerin getroffen zu haben (vgl. act. 16). Dass gegen B. ebenfalls ein Strafbefehl ergangen ist, vermag am Gesagten nichts zu ändern. In tatsächlicher Hinsicht boten sich insofern Schwierigkeiten, als dass die Sachverhaltsfeststellung durch die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau in willkürlicher Weise erfolgte und die Be- schwerdeführerin vor Erlass des Strafbefehls gar nie die Möglichkeit hatte, sich zu den Vorwürfen zu äussern, obwohl sich ihre Verurteilung einzig auf die Aussagen von B. stützte. Dies erscheint insbesondere vor dem Hinter- grund problematisch, als dass ein Strafbefehl erst dann zu erlassen gewe- sen wäre, wenn der Sachverhalt durch die beschuldigte Person eingestan- den oder anderweitig ausreichend geklärt ist (vgl. Art. 352 Abs. 1 StPO). Groteskerweise wurde im Polizeirapport diesbezüglich sogar festgehalten, dass B. bei seinen Aussagen (am 6. Juni 2021) sehr vage geblieben sei und auf Konkretisierungen verzichtet habe (act. 6). Dass dann einzig auf- grund dieser "sehr vagen" Aussagen, notabene ohne Anhörung der Be- schwerdeführerin, ein Strafbefehl erging, ist schlichtweg nicht nachvollzieh- bar. In rechtlicher Hinsicht entsteht im Zusammenhang mit dem Tätlichkeitsvor- wurf vom 6. Juni 2021 aufgrund der Schilderungen aller drei involvierten Personen der Eindruck, dass sich die Beschwerdeführerin in einer Not- wehrlage befunden haben könnte, was die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau nun im Übrigen auch in der Einstellungsverfügung anführt. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass B. gegen die Beschwerdeführerin - entge- gen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in der an- gefochtenen Verfügung - keinen Strafantrag gestellt hatte (act. 23). Er sagte gar aus, an einer Strafverfolgung nicht interessiert zu sein (act. 6). Ein Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin konnte daher nur ergehen, -8- weil die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau von einem Offizialdelikt ge- mäss Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB ausgegangen war. Dass die gemäss Art. 126 Abs. 2 StGB vorausgesetzten wiederholten Tätlichkeiten in keiner Weise erstellt sind, wurde bereits gesagt. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin während einiger Monate zwar meistens bei B. wohnte, jedoch nie an seiner Adresse gemeldet war. Ob tatsächlich eine Lebensgemeinschaft im Sinne des Gesetzes gegeben war und somit ein Offizialdelikt vorlag, ist ebenso fraglich, kann aber schlussendlich offenblei- ben. Erst nachdem die Beschwerdeführerin einen Strafbefehl erhalten hatte, mandatierte sie einen Rechtsvertreter. Dieser erhob schliesslich Einspra- che und beantragte Akteneinsicht (act. 31). Nachdem der Rechtsvertreter der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 schliesslich mitteilte, dass an der Einsprache festgehalten werde (act. 40), kam es zur Einvernahme der Beschwerdeführerin, anlässlich wel- cher sie erstmalig Stellung nehmen konnte. Aufgrund dieser Aussagen der Beschwerdeführerin erfolgte schliesslich umgehend die Einstellung des Verfahrens, u.a. da der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht habe erhärtet werden können, was insofern seltsam anmutet, als dass zu- vor bereits ein Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin ergangen war. Nach dem Gesagten hatte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Man- datierung ihres Verteidigers aufgrund der konkreten Umstände durchaus Anlass, einen Rechtsvertreter beizuziehen, womit eine Verteidigung rück- blickend als sachlich geboten erscheint. Dies rechtfertigt sich auch im Hin- blick darauf, dass die Beschwerdeführerin ihren Rechtsvertreter als ultima ratio erst dann beauftragt hatte, als bereits ein Strafbefehl gegen sie ergan- gen war, was schliesslich auch hinsichtlich der Waffengleichheit ange- bracht erscheint. 4.3. 4.3.1. Die Beschwerdeführerin beantragt eine Entschädigung von Fr. 1'155.95. Die Höhe der Entschädigung war jedoch nicht Gegenstand der vorinstanz- lichen Verfügung, weshalb sie im obergerichtlichen Verfahren grundsätz- lich nicht zu behandeln ist. Aufgrund des Beschleunigungsgebots und aus prozessökonomischen Gründen ist die Höhe der angemessenen Entschä- digung dennoch im Beschwerdeverfahren festzulegen, zumal sowohl die Kostennote wie auch die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vorhanden sind. 4.3.2. Mit Kostennote vom 17. Februar 2022 (act. 53) machte der Verteidiger der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 5,13 Stunden bei einem Stunden- ansatz von Fr. 200.00, Auslagen in der Höhe von Fr. 47.30 sowie 7.7% Mehrwertsteuer, total Fr. 1'155.95, geltend. Der Zeitaufwand von 5.13 -9- Stunden erscheint gerade noch angemessen, zumal über 2 Stunden davon bereits für die Einvernahme angefallen sind und der Verteidiger - zu Recht - den Stundenansatz für einen unkomplizierten Fall geltend macht. Die Aus- lagen sind nicht zu beanstanden. 5. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführerin ist für die angemessene Ausübung ihrer Verteidi- gungsrechte der anwaltlich geltend gemachte Betrag von Fr. 1'155.95 zu ersetzen. 6. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Beschwerde ist im Hauptantrag gutzuheissen, wobei auf den Antrag betref- fend die Rechtsverweigerung, evt. Rechtsverzögerung, nicht einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin obsiegt somit überwiegend, womit ihr lediglich ¼ der Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Im Umfang von ¾ sind die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens demnach auf die Staatskasse zu nehmen. 7. Für das obergerichtliche Verfahren reicht der Verteidiger der Beschwerde- führerin eine Kostennote über Fr. 1'211.95 ein, wobei er für das Verfassen der Beschwerde einen Aufwand von 4,4 Stunden geltend macht, was zu hoch erscheint. Die Beschwerde umfasst 14 Seiten, wovon 5,5 Seiten eine substantielle Begründung enthalten (Rn. 20 ff. der Beschwerde). Ein weite- rer Schriftenwechsel hat nicht stattgefunden. Nach dem Gesagten er- scheint ein Aufwand von 3 Stunden für das Verfassen der Beschwerde als angemessen, womit sein Gesamtaufwand auf 3.66 Stunden festzusetzen ist. Da die vorliegenden Punkte für einen erfahrenen Anwalt relativ einfach zu beanstanden waren, erscheint auch der geltend gemachte Stundenan- satz von Fr. 200.00 angebracht. Gesamthaft ergibt sich folglich eine Ent- schädigung von Fr. 910.40 (3,66 Stunden à Fr. 200.00, zzgl. Auslagen von Fr. 113.30 und 7.7% MWST), wovon der Beschwerdeführerin ¾, somit Fr. 682.80, auszurichten ist (vgl. E. 6 hiervor). - 10 - Der Vizepräsident entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Disposi- tivziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 22. Februar 2022 wird aufgeho- ben und wie folgt neu gefasst: 3. Der Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 1'155.95 ausgerichtet (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 39.00, zusammen Fr. 839.00, werden zu ¼, d.h. mit Fr. 209.75, der Beschwerdeführerin auf- erlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das obergerichtliche Beschwerdeverfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 682.80 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) ausgerichtet. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 11 - Aarau, 28. Juni 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Lienhard Gasser