Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 45.60 und 7,7 % MWSt auf Fr. 801.60, ausmachend Fr. 61.72. Die der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung beträgt somit Fr. 863.30. Der Vizepräsident entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. Ziff. 3 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom -8- 7. Februar 2022 aufgehoben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum neuen Entscheid über die Entschädigungs- und Genugtuungsfrage an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zurückgewiesen.