Der Verteidiger macht im vorliegenden Verfahren für die Erstattung der Beschwerde einen Zeitaufwand von 4.2 Stunden geltend, was noch als angemessen bezeichnet werden kann. Da die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Dispositiv-Bestimmung offensichtlich und vom Verteidiger der Beschwerdeführerin, der sich als Rechtsanwalt regelmässig mit Fragen der Entschädigung befassen muss, einfach zu rügen war, handelt es sich vorliegend um einen einfachen Fall. Beim anwendbaren Stundenansatz von Fr. 180.00 ergibt sich demnach ein Honorar von Fr. 756.00. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 45.60 und 7,7 % MWSt auf Fr. 801.60, ausmachend Fr. 61.72.