3.3. Die Beschwerde ist dahingehend gutzuheissen, dass Ziff. 3 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Februar 2022 aufzuheben, und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum neuen Entscheid über die -7- Entschädigungs- und Genugtuungsfrage an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist. Damit erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin.