In diesem Sinne hätte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten das vorliegende Verfahren mittels Verfügung einstellen und die Beschwerdeführerin zu allfälligen Entschädigungsansprüchen anhören müssen. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels führt diese Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der Ziff. 3 der Nichtanhandnahmeverfügung (vgl. E. 3.1.3. hiervor).