Die Strafuntersuchung wurde im vorliegenden Verfahren aufgrund der von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten angeordneten Zwangsmassnahme (vgl. Art. 196 – Art. 298d StPO) in Form der am 18. Januar 2022 an den Willensvollstrecker erlassenen "Editionsverfügung" gemäss Art. 265 StPO eröffnet. Dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten keine Eröffnungsverfügung erlassen hat, ändert daran nichts. In diesem Sinne hätte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten das vorliegende Verfahren mittels Verfügung einstellen und die Beschwerdeführerin zu allfälligen Entschädigungsansprüchen anhören müssen.