Diese Begründung legt den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchungen von Anfang an als Beschuldigte fungierte, was die Frage aufwirft, weshalb sie nicht in dieser Rolle einvernommen worden war, zumal die Aussagen der Privatklägerschaft wie auch deren Fallchronik (act. 14 ff.) zum Zeitpunkt der Einvernahme bereits vorlagen.