In der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung wird durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten demgegenüber ausgeführt, dass sich die Strafanzeige der Privatklägerschaft gegen die Beschwerdeführerin gerichtet habe. Die Privatkläger hätten vermutet, dass die Beschwerdeführerin diese Bezüge getätigt habe. Die Beschwerdeführerin sei dann polizeilich befragt worden. -6-