3.1.2. Die beschuldigte Person hat Anspruch darauf, dass das Verfahren in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 2.1.1). Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO).