" 1. Es sei Ziffer 3 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Februar 2022 der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten (STA4 ST.2022.154) aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in Höhe von CHF 1'431.05 (inkl. CHF 100.- Lohnausfallentschädigung, CHF 95.15 Mehrwertsteuer und CHF 47.90 Auslagen) zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum neuen Entscheid über die Entschädigungsfrage an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zurückzuweisen. -3-