2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verfügte am 7. Februar 2022 gestützt auf Art. 310 StPO, dass die Strafanzeige nicht an die Hand genommen werde. Weiter wurde festgestellt, dass die Kosten zu Lasten des Staates gehen und keine Parteientschädigung zugesprochen werde. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 15. Februar 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A. (fortan: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 23. Februar 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: