{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-04-21", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2022-13_2022-04-21.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4923", "Checksum": "bf5760aceee23170b652bd91c54e21d2"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2022.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 21.04.2022 SBE.2022.13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:06:30", "Checksum": "a7e860a1eacc25b7734a2462b47974b0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 21.04.2022 SBE.2022.13\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2022.13 / mg\n(STA.2022.154)\nArt. 130\n\nEntscheid vom 21. April 2022\n\nBesetzung Oberrichter Lindner, Vizepräsident\nGerichtsschreiber Gasser\n\nBeschwerde- A._____, […]\nführerin verteidigt durch Rechtsanwalt Reto Aschwanden,\n[…]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten,\ngegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG\n\nZivil- und B._____, […]\nStrafkläger 1\n\nZivil- und C._____, […]\nStrafklägerin 2\n\nAnfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten\ngegenstand vom 7. Februar 2022\n\nin der Strafsache gegen A._____\n-2-\n\nDer Vizepräsident entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nAm 14. September 2021 stellten C. und B. Strafanzeige gegen Unbekannt\nund konstituierten sich als Zivil- und Strafkläger. Grund hierfür war der Umstand, dass es immer wieder zu unregelmässigen Bargeldbezügen mittels\nBankkarte vom Bankkonto ihres gemeinsamen – unterdessen verstorbenen – Vaters D. gekommen war.\n\n1.2.\nIm Rahmen der Strafuntersuchung wurde A., welche ebenfalls eine Tochter\nvon D. ist, am 17. Dezember 2021 als Auskunftsperson zur Sache einvernommen. Dem ganzen Sachverhalt liegt u.a. eine Erbschaftsstreitigkeit\nzwischen den Geschwistern zugrunde.\n\n1.3.\nMit Editionsverfügung vom 18. Januar 2022 wurden durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beim Nachlassverwalter von D. diverse Unterlagen einverlangt.\n\n2.\nDie Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verfügte am 7. Februar 2022 gestützt auf Art. 310 StPO, dass die Strafanzeige nicht an die Hand genommen werde. Weiter wurde festgestellt, dass die Kosten zu Lasten des Staates gehen und keine Parteientschädigung zugesprochen werde.\n\n3.\n3.1.\nGegen diese ihr am 15. Februar 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A. (fortan: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 23. Februar\n2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des\nKantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:\n\n\" 1.\nEs sei Ziffer 3 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Februar 2022 der\nStaatsanwaltschaft Muri-Bremgarten (STA4 ST.2022.154) aufzuheben\nund es sei der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in Höhe von CHF\n1'431.05 (inkl. CHF 100.- Lohnausfallentschädigung, CHF 95.15 Mehrwertsteuer und CHF 47.90 Auslagen) zuzusprechen.\n\nEventualiter sei die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und\nzum neuen Entscheid über die Entschädigungsfrage an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zurückzuweisen.\n-3-\n\n2.\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer\nzu Lasten der Privatkläger eventualiter zu Lasten der Staatskasse.\"\n\n3.2.\nMit Schreiben vom 8. März 2022 reichte die Privatklägerschaft eine Stellungnahme ein.\n\n3.3.\nDie Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hat innert Frist keine Beschwerdeantwort eingereicht.\n\nDer Vizepräsident zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nDie Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein\nrechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des\nRechtsmittelentscheids grundsätzlich noch gegeben bzw. aktuell sein\n(VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,\n3. Auflage 2020, N. 13 zu Art. 382 StPO).\n\nDie beschuldigte Person ist durch die Nichtanhandnahmeverfügung nicht\nbeschwert (Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021\nE. 2.3.1; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur\nSchweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 310\nStPO; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen\nStrafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1506; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 256).\nBei einem im Zusammenhang mit der Nichtanhandnahme ergehenden, sie\nbelastenden Kosten- oder Entschädigungsentscheid ist die beschuldigte\nPerson allerdings beschwert (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 1506).\n\n1.2.\nAngefochten ist im vorliegenden Fall Dispositiv-Ziff. 3 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 7. Februar\n2022, mit welcher der Beschwerdeführerin eine Entschädigung verweigert\nwurde. Die Beschwerdeführerin als beschuldigte Person ist gemäss\nArt. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO berechtigt, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-\nBremgarten vom 7. Februar 2022 im Entschädigungspunkt anzufechten.\nBeschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor.\n-4-\n\nAuf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1\ni.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.\n\n2.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts der Fall ist, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. b StPO allein, wenn diese - wie\nim vorliegenden Fall - ausschliesslich die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00\nzum Gegenstand hat.\n\n"}