Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2022.13 / mg (STA.2022.154) Art. 130 Entscheid vom 21. April 2022 Besetzung Oberrichter Lindner, Vizepräsident Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, […] führerin verteidigt durch Rechtsanwalt Reto Aschwanden, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Zivil- und B._____, […] Strafkläger 1 Zivil- und C._____, […] Strafklägerin 2 Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegenstand vom 7. Februar 2022 in der Strafsache gegen A._____ -2- Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 14. September 2021 stellten C. und B. Strafanzeige gegen Unbekannt und konstituierten sich als Zivil- und Strafkläger. Grund hierfür war der Um- stand, dass es immer wieder zu unregelmässigen Bargeldbezügen mittels Bankkarte vom Bankkonto ihres gemeinsamen – unterdessen verstorbe- nen – Vaters D. gekommen war. 1.2. Im Rahmen der Strafuntersuchung wurde A., welche ebenfalls eine Tochter von D. ist, am 17. Dezember 2021 als Auskunftsperson zur Sache einver- nommen. Dem ganzen Sachverhalt liegt u.a. eine Erbschaftsstreitigkeit zwischen den Geschwistern zugrunde. 1.3. Mit Editionsverfügung vom 18. Januar 2022 wurden durch die Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten beim Nachlassverwalter von D. diverse Unter- lagen einverlangt. 2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verfügte am 7. Februar 2022 ge- stützt auf Art. 310 StPO, dass die Strafanzeige nicht an die Hand genom- men werde. Weiter wurde festgestellt, dass die Kosten zu Lasten des Staa- tes gehen und keine Parteientschädigung zugesprochen werde. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 15. Februar 2022 zugestellte Nichtanhandnahmever- fügung erhob A. (fortan: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 23. Februar 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei Ziffer 3 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Februar 2022 der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten (STA4 ST.2022.154) aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in Höhe von CHF 1'431.05 (inkl. CHF 100.- Lohnausfallentschädigung, CHF 95.15 Mehr- wertsteuer und CHF 47.90 Auslagen) zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum neuen Entscheid über die Entschädigungsfrage an die Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten zurückzuweisen. -3- 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Privatkläger eventualiter zu Lasten der Staatskasse." 3.2. Mit Schreiben vom 8. März 2022 reichte die Privatklägerschaft eine Stel- lungnahme ein. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hat innert Frist keine Beschwer- deantwort eingereicht. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des an- gefochtenen Entscheids voraus. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids grundsätzlich noch gegeben bzw. aktuell sein (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, N. 13 zu Art. 382 StPO). Die beschuldigte Person ist durch die Nichtanhandnahmeverfügung nicht beschwert (Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.3.1; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 310 StPO; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1506; PATRICK GUIDON, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 256). Bei einem im Zusammenhang mit der Nichtanhandnahme ergehenden, sie belastenden Kosten- oder Entschädigungsentscheid ist die beschuldigte Person allerdings beschwert (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 1506). 1.2. Angefochten ist im vorliegenden Fall Dispositiv-Ziff. 3 der Nichtanhandnah- meverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 7. Februar 2022, mit welcher der Beschwerdeführerin eine Entschädigung verweigert wurde. Die Beschwerdeführerin als beschuldigte Person ist gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO be- rechtigt, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 7. Februar 2022 im Entschädigungspunkt anzufechten. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. -4- Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts der Fall ist, so beurteilt die Verfahrenslei- tung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. b StPO allein, wenn diese - wie im vorliegenden Fall - ausschliesslich die wirtschaftlichen Nebenfolgen ei- nes Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat. 3. 3.1. 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet u.a. dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und den Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt oder wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a-c StPO). Die eröffnete Untersuchung nach Art. 308 ff. StPO ist grundsätzlich durch die Staatsanwaltschaft selber bzw. in ihrem Auftrag nach Art. 312 StPO zu führen. Wurden bereits Untersuchungshandlungen vorgenom- men, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen sind, hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 StPO und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO ab- zuschliessen. Dies ist zum Beispiel bei einem Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO der Fall (Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2017 vom 9. No- vember 2017 E. 2.4.2). Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordnet. Die Vorladung gilt als Zwangsmassnahme (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4, Urteil des Bundesgerichts 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 2.1.1). Der Eröffnungsverfügung kommt demgegenüber lediglich deklaratorische Wirkung zu (BGE 141 V 21 E. 1.1.4). 3.1.2. Die beschuldigte Person hat Anspruch darauf, dass das Verfahren in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 2.1.1). Er- achtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie An- klage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Durch die Parteimitteilung wird den Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit gege- -5- ben, zur geplanten Verfahrenserledigung Stellung zu nehmen, Beweisan- träge zu stellen und sich zu ihren Entschädigungs- und Genugtuungsan- sprüchen nach Art. 429 StPO zu äussern (SILVIA STEINER, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 318 StPO). Bei einer geplanten Nichtanhandnahmeverfügung braucht diese den Parteien nicht angekündigt zu werden und es muss ihnen auch nicht in anderer Weise das rechtliche Gehör gewährt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_4/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1; SILVIA STEINER, a.a.O., N. 3a zu Art. 318 StPO). Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Anspruch auf Entschädigung ihrer Auf- wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a). Sodann hat sie Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbus- sen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstan- den sind (lit. b) sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO muss die Strafbehörde den Entschä- digungsanspruch von Amtes wegen prüfen. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat. Sie hat aber die beschuldigte Person zur Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (BGE 144 IV 207 E. 1.3.1, 142 IV 237 E. 1.3.1, Urteil des Bun- desgerichts 6B_171/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.3). 3.1.3. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gut- heissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides. Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln (BGE 137 I 195 E. 2.2). 3.2. Mit Vorladung vom 15. Dezember 2021 wurde die Beschwerdeführerin durch die Kantonspolizei Aargau als Auskunftsperson zu einer polizeilichen Einvernahme "im Strafverfahren betreffend Verdacht missbräuchlicher Ver- wendung einer Datenverarbeitungsanlage vom Oktober 2019 – Juli 2020" vorgeladen. Dies nachdem die Privatklägerschaft bei der Kantonspolizei Aargau Strafanzeige gegen Unbekannt eingereicht hatte. In der angefoch- tenen Nichtanhandnahmeverfügung wird durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten demgegenüber ausgeführt, dass sich die Strafanzeige der Privatklägerschaft gegen die Beschwerdeführerin gerichtet habe. Die Privatkläger hätten vermutet, dass die Beschwerdeführerin diese Bezüge getätigt habe. Die Beschwerdeführerin sei dann polizeilich befragt worden. -6- Diese Begründung legt den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchungen von Anfang an als Beschuldigte fungierte, was die Frage aufwirft, weshalb sie nicht in dieser Rolle einvernommen worden war, zumal die Aussagen der Privatklägerschaft wie auch deren Fallchronik (act. 14 ff.) zum Zeitpunkt der Einvernahme bereits vorlagen. Mit Bericht vom 30. Dezember 2021 informierte die Kantonspolizei des Kanton Aargaus (act. 9) die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten über die Meldung der Privatklägerschaft. Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 wurde das Verfahren von der Kantonspolizei Aargau an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten überwiesen (act. 1). Sodann sah sich die Staatsanwalt- schaft offenbar zu weiteren Verfahrensschritten veranlasst und forderte den Willensvollstrecker mittels Editionsverfügung vom 18. Januar 2022 (act. 28) auf, diverse Unterlagen herauszugeben. In der Editionsverfügung vom 18. Januar 2022 wurde die Beschwerdeführerin nun als "Beschuldigte" auf- geführt. Als vorgeworfenes Delikt wurde in der Editionsverfügung "Verun- treuung" aufgeführt. Nach dem Gesagten erhellt, dass durch die Kantonspolizei Aargau und die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mehrere Untersuchungsschritte statt- gefunden haben. Aufgrund des Rollenwechsels der Beschwerdeführerin von einer "Auskunftsperson" zu einer "Beschuldigten" im Verlauf des Ver- fahrens steht auch fest, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen die Be- schwerdeführerin angenommen wurde. Die Staatsanwaltschaft sah sich veranlasst, mittels Editionsverfügung weitere Unterlagen einzufordern. Die Strafuntersuchung wurde im vorliegenden Verfahren aufgrund der von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten angeordneten Zwangsmass- nahme (vgl. Art. 196 – Art. 298d StPO) in Form der am 18. Januar 2022 an den Willensvollstrecker erlassenen "Editionsverfügung" gemäss Art. 265 StPO eröffnet. Dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten keine Eröff- nungsverfügung erlassen hat, ändert daran nichts. In diesem Sinne hätte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten das vorliegende Verfahren mittels Verfügung einstellen und die Beschwerdeführerin zu allfälligen Entschädi- gungsansprüchen anhören müssen. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Unge- achtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels führt diese Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Gutheissung der Be- schwerde und zur Aufhebung der Ziff. 3 der Nichtanhandnahmeverfügung (vgl. E. 3.1.3. hiervor). 3.3. Die Beschwerde ist dahingehend gutzuheissen, dass Ziff. 3 der Nichtan- handnahmeverfügung vom 7. Februar 2022 aufzuheben, und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum neuen Entscheid über die -7- Entschädigungs- und Genugtuungsfrage an die Staatsanwaltschaft zurück- zuweisen ist. Damit erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin. 4. 4.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und – nach Ermessen der Rechts- mittelinstanz – jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Ausgangsge- mäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2. 4.2.1. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdeführerin für das vorliegende Be- schwerdeverfahren durch den Staat zu entschädigen. 4.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Der Verteidiger macht im vorliegenden Verfahren für die Erstattung der Be- schwerde einen Zeitaufwand von 4.2 Stunden geltend, was noch als ange- messen bezeichnet werden kann. Da die Fehlerhaftigkeit der angefochte- nen Dispositiv-Bestimmung offensichtlich und vom Verteidiger der Be- schwerdeführerin, der sich als Rechtsanwalt regelmässig mit Fragen der Entschädigung befassen muss, einfach zu rügen war, handelt es sich vor- liegend um einen einfachen Fall. Beim anwendbaren Stundenansatz von Fr. 180.00 ergibt sich demnach ein Honorar von Fr. 756.00. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 45.60 und 7,7 % MWSt auf Fr. 801.60, ausmachend Fr. 61.72. Die der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren aus- zurichtende Entschädigung beträgt somit Fr. 863.30. Der Vizepräsident entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. Ziff. 3 der Nichtan- handnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom -8- 7. Februar 2022 aufgehoben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum neuen Entscheid über die Entschädigungs- und Genug- tuungsfrage an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 863.30 (inkl. Auslagen und MWSt) auszubezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -9- Aarau, 21. April 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Lindner Gasser