3. Die Kosten des Ausstandsverfahrens sind gestützt auf Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen. Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 31.00, zusammen Fr. 631.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. -6- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)