Gegen missliebige Verfahrenshandlungen ist primär mit den hiergegen zur Verfügung stehenden ordentlichen Rechtsmitteln (und nicht mit Ausstandsgesuchen) vorzugehen. Inwiefern die vom Gesuchsteller behaupteten Verfahrensfehler derart krass sein sollen, dass daraus auf eine sich zulasten des Gesuchstellers auswirkende schwere Amtspflichtverletzung und damit eine Befangenheit des verfahrensleitenden Staatsanwalts zu schliessen wäre (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 3.2), wurde vom Gesuchsteller nicht dargetan und ist auch ansonsten nicht ansatzweise zu erkennen.