Was am Schreiben des verfahrensleitenden Staatsanwaltes vom 16. Dezember 2021 befangenheitsbegründend sein soll, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Gegen missliebige Verfahrenshandlungen ist primär mit den hiergegen zur Verfügung stehenden ordentlichen Rechtsmitteln (und nicht mit Ausstandsgesuchen) vorzugehen.