2. Im Übrigen vermöchten die vom Gesuchsteller geltend gemachten Ausstandsgründe (einzeln oder gesamthaft betrachtet) auch bei inhaltlicher Betrachtung nicht zu überzeugen: Der blosse Umstand, dass der verfahrensleitende Staatsanwalt gegen den Gesuchsteller vor einiger Zeit offenbar ein anderes Strafverfahren wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit führte, ist nicht geeignet, ihn befangen erscheinen zu lassen (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1285/2019 vom 22. Dezember 2020 E. 5.2.1). Was am Schreiben des verfahrensleitenden Staatsanwaltes vom 16. Dezember 2021 befangenheitsbegründend sein soll, ist nicht ansatzweise ersichtlich.