Der Gesuchsteller brachte denn auch keine spezifisch nur das Einspracheverfahren betreffenden Beanstandungen vor. Vielmehr kann sich gerade der zentrale Vorwurf der Gehörsverletzung sinnvollerweise nur auf die Untersuchung vor Erlass des Strafbefehls beziehen, wurde dem Gesuchsteller im Einspracheverfahren mit Mitteilung vom 12. Januar 2021 doch Akteneinsicht gewährt und die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt, ihm mithin rechtliches Gehör gewährt.