die vom Gesuchsteller beanstandete Untersuchung auf seine Verurteilung festgelegt. Dass der verfahrensleitende Staatsanwalt dem Gesuchsteller mit Parteimitteilung vom 12. Januar 2022 mitteilte, am Strafbefehl festhalten zu wollen, vermag von daher keinen neuen, eigenständigen und dem Gesuchsteller erst mit Zustellung dieser Parteimitteilung bekannt gewordenen Befangenheitsgrund zu begründen. Der Gesuchsteller brachte denn auch keine spezifisch nur das Einspracheverfahren betreffenden Beanstandungen vor.