Den in E. 1.1 unter Strich 3 genannten Ausstandsgrund begründete der Gesuchsteller damit, dass sich der verfahrensleitende Staatsanwalt auf seine Verurteilung festgelegt habe, ohne die gesetzliche Grundlage der fraglichen automatischen Geschwindigkeitsmessung abgeklärt oder Entlastungsgründe überprüft zu haben, die er unter Gewährung des rechtlichen Gehörs von Amtes wegen hätte analysieren müssen. Dieser Ausstandsgrund war für den Gesuchsteller bereits nach der am 13. Dezember 2021 erfolgten Zustellung des Strafbefehls vom 9. Dezember 2021 erkennbar, hatte sich der verfahrensleitende Staatsanwalt damit doch gestützt auf