1.2.2. Die in E. 1.1 unter Strich 1 und 2 genannten Ausstandsgründe waren für den Gesuchsteller bereits nach Erhalt des Schreibens des verfahrensleitenden Staatsanwalts vom 16. Dezember 2021 erkennbar, auf welches der Gesuchsteller mit E-Mail vom 18. Dezember 2021 reagierte.