sind (wie vom Gesuchsteller richtig bemerkt) allesamt unter dem Aspekt von Art. 56 lit. f StPO zu beurteilen, wonach eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand tritt, wenn sie aus anderen (als den in lit. a - e genannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Damit ist das Ausstandsgesuch gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO von der Beschwerdeinstanz zu beurteilen. Weil Gegenstand des vom Ausstandsgesuch betroffenen Strafverfahrens einzig eine Übertretung ist, ist in Beachtung von Art.