{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-03-02", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2022-12_2022-03-02.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4722", "Checksum": "fe5af8a322731313f32cd45c62b880e6"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2022.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 02.03.2022 SBE.2022.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:07:21", "Checksum": "2c797e62e327963da0bf0c02ffb2539a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 02.03.2022 SBE.2022.12\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2022.12 / va\n(STA.2021.8524)\nArt. 72\n\nEntscheid vom 2. März 2022\n\nBesetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin\nGerichtsschreiber Burkhard\n\nGesuchsteller A._____,\n[…]\n\nGegenstand Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt B._____\nin der Strafsache gegen A._____\n-2-\n\nDie Vizepräsidentin entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nDie Staatsanwaltschaft Baden verurteilte den Gesuchsteller mit Strafbefehl\nvom 9. Dezember 2021 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 11 km/h (am 27. April 2021 in T.) zu einer\nBusse von Fr. 250.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage), nachdem dieser eine\nwegen der Geschwindigkeitsüberschreitung gegen ihn im Ordnungsbussenverfahren erlassene Busse nicht innert Frist bezahlt hatte.\n\n1.2.\nDer Gesuchsteller erhob gegen den ihm am 13. Dezember 2021 zugestellten Strafbefehl am 14. Dezember 2021 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Baden.\n\n1.3.\nDie Staatsanwaltschaft Baden erteilte der Stadtpolizei Baden am 4. Januar\n2022 einen delegierten Ermittlungsauftrag und ersuchte um einen Amtsbericht bezüglich verschiedener Punkte. Die Stadtpolizei Baden erstattete den\nentsprechenden Bericht am 11. Januar 2022. Mit Schreiben vom 12. Januar 2022 zeigte die Staatsanwaltschaft Baden dem Gesuchsteller an,\ndass sie am Strafbefehl festzuhalten und diesen dem zuständigen Gericht\nzu überweisen gedenke. Gleichzeitig stellte sie ihm die Strafakten in Kopie\nzu und räumte ihm eine 10-tägige Frist (ab Zustellung der Mitteilung) für\nallfällige Beweisanträge und eine Stellungnahme zur Kostenverlegung an.\n\n2.\nDer Gesuchsteller teilte der Staatsanwaltschaft Baden mit Eingabe vom\n24. Januar 2022 (Datum Posteingang) mit, dass er an seiner Einsprache\nfesthalte, beantragte (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten\nder Anzeigeerstatterin, ev. des Kantons Aargau) eine Verfahrenseinstellung und stellte verschiedene Beweisanträge und ein den verfahrensleitenden Staatsanwalt betreffendes Ausstandsgesuch.\n\n3.\nDie Staatsanwaltschaft Baden überwies das Ausstandsgesuch mit Schreiben vom 24. Januar 2022 der Beschwerdekammer in Strafsachen des\nObergerichts zum Entscheid. Sie beantragte dessen Abweisung unter den\nüblichen Kostenfolgen. Eventualiter beantragte sie die Gutheissung des\nGesuchs und den Erlass einer Anweisung an die Oberstaatsanwaltschaft\ndes Kantons Aargau, das Verfahren einer anderen regionalen Staatsanwaltschaft zuzuweisen.\n-3-\n\nDie Vizepräsidentin zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nDie vom Gesuchsteller gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt angeführten Befangenheitsgründe, wonach dieser\n\n- die Staatsanwaltschaft Baden bereits in einem früheren Strafverfahren\ngegen ihn vertreten habe,\n- ihm eingeschrieben einen völlig unnötigen Brief (vom 16. Dezember\n2021) habe zukommen lassen und\n- den massgeblichen Sachverhalt zu seinem Nachteil einseitig und unter\nVerletzung seines rechtlichen Gehörs untersucht habe,\n\nsind (wie vom Gesuchsteller richtig bemerkt) allesamt unter dem Aspekt\nvon Art. 56 lit. f StPO zu beurteilen, wonach eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand tritt, wenn sie aus anderen (als den in lit. a - e\ngenannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft\nmit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Damit\nist das Ausstandsgesuch gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO von der\nBeschwerdeinstanz zu beurteilen. Weil Gegenstand des vom Ausstandsgesuch betroffenen Strafverfahrens einzig eine Übertretung ist, ist in Beachtung von Art. 395 lit. a StPO als solche vorliegend nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts als Kollegialgericht (vgl. hierzu\n§ 65 Abs. 1 und 3 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der\nGeschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012) zu betrachten, sondern deren verfahrensleitende Vizepräsidentin\nallein.\n\n1.2.\n1.2.1.\nWill eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person\nverlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die\nden Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58\nAbs. 1 StPO). Andernfalls verwirkt sie den Anspruch. Ein sechs bis sieben\nTage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Ausstandsgesuch ist\nrechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen\nverspätet (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_22/2019 vom 17. April\n2019 E. 3.2).\n\nSoweit erst eine Kumulation mehrerer Vorfälle Anlass zur Besorgnis wegen\nBefangenheit gibt, ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit dem Umstand\nRechnung zu tragen, dass der Gesuchsteller nicht vorschnell reagieren\nkann und gegebenenfalls zunächst zuwarten muss, um das Risiko zu ver-\n-4-\n\nmeiden, dass sein Gesuch als unbegründet abgewiesen wird. Es muss daher zulässig sein, in Verbindung mit neu entdeckten Umständen auch bereits früher bekannte Tatsachen geltend zu machen, wenn erst eine Gesamtwürdigung zur Bejahung eines Ausstandsgrundes führt, während die\nisolierte Geltendmachung der früheren Tatsachen die Stellung eines solchen Begehrens nicht hätte rechtfertigen können. Begründen mehrere Vorkommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist der Zeitpunkt zur\nGeltendmachung dann gekommen, wenn nach Auffassung des Gesuchstellers der \"letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen\" gebracht hat (Urteil\ndes Bundesgerichts 1B_22/2020 vom 18. März 2020 E. 3.3).\n\n"}