4. Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens unterliegt der Beschwerdeführer vollumfänglich, weshalb ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und ihm keine Entschädigung auszurichten ist. Der Vizepräsident entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 58.00, zusammen Fr. 658.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)