Der Strafbefehl vom 19. Mai 2021 hat deshalb als am 27. Mai 2021 (dem siebten Tag der Abholfrist) zugestellt zu gelten. Die zehntägige Einsprachefrist begann somit am 28. Mai 2021 zu laufen und endete - da der 6. Juni 2021 als zehnter Tag auf einen Sonntag fiel - am 7. Juni 2021. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht festgestellt, dass die erst am 8. Dezember 2021 der Schweizerischen Post übergebene Einsprache offensichtlich verspätet erfolgt und der Strafbefehl vom 19. Mai 2021 in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.