von fünf Monaten nach der Einvernahme des Beschwerdeführers, weshalb dieser in diesem Zeitraum mit der Zustellung einer Sendung rechnen musste. Musste der Beschwerdeführer somit mit Mitteilungen der Strafbehörden rechnen, hätte er für die Zeit seiner damaligen Auslandabwesenheit seine Erreichbarkeit für behördliche Korrespondenz gewährleisten oder zumindest die Strafbehörden über seine Auslandabwesenheit informieren müssen, was er aber ohne hinreichenden Grund unterlassen hat.