3.2. Vom Hinweis, dass er von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eingeschriebene Briefpost erhalten werde, nahm der Beschwerdeführer an der polizeilichen Einvernahme vom 15. Dezember 2020 unterschriftlich Kenntnis (act. 21). Es ist im Übrigen unbestritten und ergibt sich aus der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post, dass ihm die Postsendung mit dem Strafbefehl vom 19. Mai 2021 am 20. Mai 2021 zur Abholung bis am 27. Mai 2021 gemeldet wurde. Am 28. Mai 2021 wurde die Sendung mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückgesandt (act. 39). Die Zustellung des Strafbefehls erfolgte innerhalb -5-