3. 3.1. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache erheben. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Strafbefehls (vgl. Art. 384 lit. b StPO), wobei der Tag der Zustellung bei der Fristberechnung nicht mitgezählt wird (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO).