a StPO anwendbar (vgl. polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2020 mit Verweis auf die Verzeigung an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau). Demnach gelte der Strafbefehl als am 27. Mai 2021 zugestellt. Die Einsprache vom 7. Dezember 2021 sei am 8. Dezember 2021 der Schweizerischen Post übergeben worden und damit zu spät erfolgt. Auf die Einsprache sei mangels Gültigkeit nicht einzutreten und der Strafbefehl bleibe wirksam.