2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe die eingeschriebene Postsendung mit dem Strafbefehl vom 19. Mai 2021, die ihm zur Abholung gemeldet worden sei, nicht abgeholt, weshalb sie am 28. Mai 2021 an den Absender retourniert worden sei. Da der Beschwerdeführer nachweislich Kenntnis vom gegen ihn angehobenen Strafverfahren gehabt habe, sei vorliegend die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO anwendbar (vgl. polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2020 mit Verweis auf die Verzeigung an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau).