1. 1.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte zulässig. Ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die das erstinstanzliche Verfahren ST.2021.230 abschliessende Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 7. Januar 2022. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig. 1.2. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.