3. 3.1. Gegen diese ihm am 12. Januar 2022 zugestellte Verfügung erhob A. mit Eingabe vom 18. Januar 2021 (Postaufgabe am 19. Januar 2022) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren, auf die unverschuldet verspätete Einsprache sei einzutreten und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3.2. Mit Eingabe vom 25. Januar 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau auf eine Beschwerdeantwort. 3.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erklärte mit Schreiben vom 25. Januar 2022, er verzichte auf eine Vernehmlassung. -3- Der Vizepräsident zieht in Erwägung: