1.3. A. erhob mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 (Postaufgabe am 8. Dezember 2021) "Einspruch". 1.4. Mit Überweisungsverfügung vom 16. Dezember 2021 leitete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Einsprache von A. an das Bezirksgericht Aarau weiter, mit dem Hinweis, dass die Einsprache verspätet sein dürfte, ansonsten mit dem Antrag auf Bestrafung gemäss Strafbefehl. 2. Mit Verfügung vom 7. Januar 2022 trat der Präsident des Bezirksgerichts Aarau zufolge Ungültigkeit (Verspätung) auf die Einsprache nicht ein und stellte fest, dass der Strafbefehl ST.2020.10561 vom 19. Mai 2021 in Rechtskraft erwachsen sei.